- Neuwertversicherung
In Abänderung von Art. 6 Pkt. 1.4. und 1.6. ABH gilt als Ersatzwert für
die Wieder-beschaffung bzw. Wiederherstellung einer versicherten Sache, ausgenommen
Boden- und Kellerkram, der Neuwert. Die Entschädigung
erfolgt daher ohne Wertminderung durch Alter und Abnützung, Art. 6, Pkt.
5 bleibt vollinhaltlich aufrecht.
- Ersatzwohnung
Wird durch einen Schadenfall im Sinne von Art. 2, Pkt. 1,2, oder 4 ABH die versicherte
Wohnung unbenutzbar, so ersetzt der Versicherer im Rahmen der Ver-sicherungssumme
die nachweislich aufgewendeten Mietkosten (maximal € 36,34.- pro Tag) für
eine Ersatzräumlichkeit, sofern keine Entschädigung anderweitig verlangt
werden kann. Die Entschädigung
wird für die Dauer der tatsächlichen Unbenutzbarkeit der Wohnung,
längstens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt des Schadenfalls
gewährt. Der Versicherungsnehmer
ist jedoch verpflichtet, für die unverzügliche Instandsetzung der
Wohnung Sorge zu tragen.
- Wiederbeschaffung von Dokumenten
Mitversichert sind die Kosten für die Beschaffung von Dokumenten des Versiche-rungsnehmers,
seines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten (Lebensgefährten)
und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder;
Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungnehmer
leben) bis zu einem Entschädigungswert von € 363,37.- Voraussetzung
einer Entschädigungsleistung des Versicherers ist, daß die Dokumente
durch einen entschädigungspflichtigen Schaden gemäß Art. 2,
Pkte. 1,2,3 oder 4 in Verlust geraten sind.
- Unbegrenzte Versicherungssumme
Dem Versicherungsvertrag liegt keine Versicherungssumme zugrunde. Es besteht
daher im Schadensfall keine Gefahr einer Unterversicherung und es kann zu keiner
Beschränkung der Versicherungsleistung - wie bei einer festgesetzten Höchshaftungssumme
kommen.
- Brand, Explosion, Blitzschlag, Absturz von unbemannten Luft- und Raumfahrzeugen, Satelliten, deren Teile oder Landung
- Indirekter Blitz
Schäden, die durch Überspannung bzw. Induktion an Elektrogeräten entstehen.
- Einbruchdiebstahl
Bargeld, Valuten, Einlagebücher ohne Klausel am Safe oder im - auch unversperrten
- Möbel bis € 1816,86.-, davon freiliegend bis € 363,37.-.
Schmuck, Edelsteine, Briefmarken- und Münzsammlungen bis € 7994,17.-,
davon freiliegend bis € 2180,23.-
- Vandalismus
Schäden durch Vandalismus an den versicherten Sachen im Zuge eines Einbruchdiebstahls.
- Einfacher Diebstahl
Entwendung von versicherten Sachen ohne Einbruch oder Anwendung von Gewalt. Bargeld, Valuten bis € 363,37.-, sonstiger Wohnungsinhalt bis € 1453,49,-
- Beraubung
- Sturm, Hagelschlag, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch
- Überschwemmung, Rückstau, Vermurung, Lawinenschäden bis € 3633,72.-
- Schäden durch Austreten von Leitungswasser, Frost
- Glasbruch der Innen- und Außenverglasung - Scheiben bis 5m²
- Ceran-Kochfläche - Ersatz bei Bruch der Ceran-Kochflächen.
- Neuwertversicherung
Ersatzleistung zum Neuwert, inkl. Tapeten, Malerei und Bodenbeläge.
- Kosten einer Ersatzwohnung
Bei Unbewohnbarkeit der Wohnung durch einen versicherten Schadensfall werden die Kosten einer Ersatzwohnung (z. B. Hotel) bis 36,38.- pro Tag, für
maximal 180 Tage ersetzt.
- Privathaftpflichtversicherung
Versicherungsschutz besteht für Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungs-nehmers
Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens. Mitversichert ist der
in häuslicher Gemeinschaft lebende (Ehe-) Partner und die minderjährigen
Kinder. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa und die Mittelmeer-Anrainerstaaten.
Pauschalversicherungssumme für Personen- und Sachschäden € 363372,1.-
- Antiquitäten - Kunstgegenstände - Pelze - Echte Teppiche bis € 29069,77.-
Wertvolle Gegenstände bis € 3633,72.- - darüber in einer Liste
stets gesondert erfassen.
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