• Neuwertversicherung
    In Abänderung von Art. 6 Pkt. 1.4. und 1.6. ABH gilt als Ersatzwert für die Wieder-beschaffung bzw. Wiederherstellung einer versicherten Sache, ausgenommen Boden- und Kellerkram, der Neuwert.
    Die Entschädigung erfolgt daher ohne Wertminderung durch Alter und Abnützung, Art. 6, Pkt. 5 bleibt vollinhaltlich aufrecht.


  • Ersatzwohnung
    Wird durch einen Schadenfall im Sinne von Art. 2, Pkt. 1,2, oder 4 ABH die versicherte Wohnung unbenutzbar, so ersetzt der Versicherer im Rahmen der Ver-sicherungssumme die nachweislich aufgewendeten Mietkosten (maximal € 36,34.- pro Tag) für eine Ersatzräumlichkeit, sofern keine Entschädigung anderweitig verlangt werden kann.
    Die Entschädigung wird für die Dauer der tatsächlichen Unbenutzbarkeit der Wohnung, längstens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt des Schadenfalls gewährt.
    Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, für die unverzügliche Instandsetzung der Wohnung Sorge zu tragen.


  • Wiederbeschaffung von Dokumenten
    Mitversichert sind die Kosten für die Beschaffung von Dokumenten des Versiche-rungsnehmers, seines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten (Lebensgefährten) und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungnehmer leben) bis zu einem Entschädigungswert von € 363,37.-
    Voraussetzung einer Entschädigungsleistung des Versicherers ist, daß die Dokumente durch einen entschädigungspflichtigen Schaden gemäß Art. 2, Pkte. 1,2,3 oder 4 in Verlust geraten sind.


  • Unbegrenzte Versicherungssumme
    Dem Versicherungsvertrag liegt keine Versicherungssumme zugrunde. Es besteht daher im Schadensfall keine Gefahr einer Unterversicherung und es kann zu keiner Beschränkung der Versicherungsleistung - wie bei einer festgesetzten Höchshaftungssumme kommen.


  • Brand, Explosion, Blitzschlag, Absturz von unbemannten Luft- und Raumfahrzeugen, Satelliten, deren Teile oder Landung

  • Indirekter Blitz
    Schäden, die durch Überspannung bzw. Induktion an Elektrogeräten entstehen.


  • Einbruchdiebstahl
    Bargeld, Valuten, Einlagebücher ohne Klausel am Safe oder im - auch unversperrten - Möbel bis € 1816,86.-, davon freiliegend bis € 363,37.-.
    Schmuck, Edelsteine, Briefmarken- und Münzsammlungen bis € 7994,17.-, davon freiliegend bis € 2180,23.-


  • Vandalismus
    Schäden durch Vandalismus an den versicherten Sachen im Zuge eines Einbruchdiebstahls.


  • Einfacher Diebstahl
    Entwendung von versicherten Sachen ohne Einbruch oder Anwendung von Gewalt. Bargeld, Valuten bis € 363,37.-, sonstiger Wohnungsinhalt bis € 1453,49,-


  • Beraubung


  • Sturm, Hagelschlag, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch


  • Überschwemmung, Rückstau, Vermurung, Lawinenschäden bis € 3633,72.-


  • Schäden durch Austreten von Leitungswasser, Frost


  • Glasbruch der Innen- und Außenverglasung - Scheiben bis 5m²


  • Ceran-Kochfläche - Ersatz bei Bruch der Ceran-Kochflächen.


  • Neuwertversicherung
    Ersatzleistung zum Neuwert, inkl. Tapeten, Malerei und Bodenbeläge.


  • Kosten einer Ersatzwohnung
    Bei Unbewohnbarkeit der Wohnung durch einen versicherten Schadensfall werden die Kosten einer Ersatzwohnung (z. B. Hotel) bis 36,38.- pro Tag, für maximal 180 Tage ersetzt.


  • Privathaftpflichtversicherung
    Versicherungsschutz besteht für Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungs-nehmers Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens. Mitversichert ist der in häuslicher Gemeinschaft lebende (Ehe-) Partner und die minderjährigen Kinder. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa und die Mittelmeer-Anrainerstaaten. Pauschalversicherungssumme für Personen- und Sachschäden € 363372,1.-


  • Antiquitäten - Kunstgegenstände - Pelze - Echte Teppiche bis € 29069,77.-
    Wertvolle Gegenstände bis € 3633,72.- - darüber in einer Liste stets gesondert erfassen.