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Besondere Bedingungen Nr. 0609 IRM - Golfversicherung für Einzelspieler
  1. Gegenstand der Versicherung

    Gegenstand der Versicherung sind die Golfausrüstung bestehend aus Golfschläger, Golfwagen, Golfschlägertaschen, Bälle, Bekleidung und div. Golfzubehör. Versicherungsschutz wird unabhängig davon gewährt, ob die Golfausrüstung aufbewahrt, transportiert oder zur Sportausübung verwendet wird.

  2. Örtlicher Geltungsbereich

    Der Versicherungsschutz erstreckt sich weltweit.

  3. Versicherte Gefahren und Schäden

    Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz gegen unvorhergesehene und plötzlich eingetretene Beschädigungen und Zerstörungen der versicherten Sachen durch:

    1. Ungeschicklichkeit, ( Schlägerbruch bis EUR 182.- )
    2. Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit fremder Personen,
    3. Raub, Einbruchdiebstahl sowie einfachen Diebstahl,
    4. von außen mechanisch einwirkende Ereignisse,
    5. Brand, Sturm, Leitungswasser, Blitzschlag, Explosion, höhere Gewalt, Überschwemmung,
    6. gedeckt sind darüber hinaus bis zur Höhe der gewählten Versicherungssumme jene Kosten, die durch ein "hole in one" im Rahmen eines offiziellen Turniers bis EUR 360.- entstehen

    Weiters erstreckt sich der Versicherungsschutz auf das Haftpflichtrisiko (subsidiär) mit einer Versicherungssumme von EUR 726.728,34 (pauschal für Personen- und Sachschäden).

  4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache nicht auf Schäden, die eingetreten sind:

    1. durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers,
    2. durch politische Gefahren, wie kriegerische Ereignisse aller Art, Verfügungen von Hoher Hand, bürgerliche Unruhen und Streiks sowie Plünderungen,
    3. durch Fehler und Mängel, welche bei Abschluss der Versicherung vorhanden und dem Versicherungsnehmer bekannt waren oder bekannt sein mussten,
    4. als eine nachweisbar unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse oder Einwirkungen chemischer, thermischer, mechanischer, elektrischer oder elektromagnetischer Art, durch Abnützungs- und Alterserscheinungen sowie von Witterungseinflüssen,
    5. durch Verkratzen und Scheuern,
    6. verlorene Golfbälle.

  5. Versicherungssumme

    Die versicherten Gegenstände sind zum Neuwert versichert. Die Versicherungssumme kann wahlweise mit EUR 1.453.- oder EUR 2.907.- jeweils auf Erstes Risiko bestimmt werden.

  6. Obliegenheiten vor Eintritt des Schadensfalles

    Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die versicherten Gegenstände

    1. während der Lagerung/Aufbewahrung entsprechend gesichert,
    2. während des Transportes den Erfordernissen entsprechend verstaut und,
    3. während der Ausübung des Sportes den üblichen Gepflogenheiten entsprechend unter Kontrolle sind.
    4. Golfbälle.

  7. Obliegenheiten im Schadenfall

    Der Versicherungsnehmer hat im Schadenfall, für den er Ersatz verlangen könnte

    1. nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen,
    2. nachdem er vom Schaden Kenntnis erlangt hat, diesen unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen,
    3. und alle zur Feststellung des Schadens dienenden Unterlagen zu liefern und Auskünfte zu erteilen.


  8. Ersatzleistung

    Die Ersatzleistung erfolgt:

    1. bei Wiederherstellung eines beschädigten Ausrüstungsgegenstandes in den früheren Zustand durch Ersatz der Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles (ohne Abzug einer Wertminderung),
    2. bei völliger Zerstörung oder Abhandenkommen einer versicherten Sache durch Ersatz der Wiederbeschaffungskosten, maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme.



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